Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 56 Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/56#abs-1 (1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/56#abs-2 (2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 56 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.