Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 56 Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/56#abs-1 (1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/56#abs-2 (2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.